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Auslandsvertriebs- und Agenturvereinbarung

Durch einvernehmliche Verhandlungen vereinbaren der Markeninhaber (nachfolgend „Partei A“) und der Agent (nachfolgend „Partei B“) freiwillig die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertriebs- und Agentenvertrags für Übersee (nachfolgend „Vertrag“). In Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften erklären sich beide Parteien mit dem Abschluss dieses Vertrags und der Begründung einer Geschäftsbeziehung einverstanden. Beide Parteien haben den Inhalt jeder Klausel sorgfältig gelesen und vollständig verstanden.

Partei A: Beijing Unistrengh International Trade Co.,Ltd.

Adresse: Zimmer 304, Gebäude B, Jinyuguoji, Hof Nr. 8, North Longyu Straße, Huilongguan, Bezirk Changping, Peking, Volksrepublik China

Ansprechpartner:

Telefon: +86-10-82540530


Vertragsbedingungen

  • ICH Partei A räumt Partei B Vertretungsrechte und -umfang ein
    Partei A bestätigt und ernennt Partei B zum □ Käufer □ Vertriebspartner □ Vertreter für [Region angeben] und ermächtigt Partei B, die in diesem Vertrag genannten Produkte zu bewerben, zu verkaufen und den Kundendienst dafür abzuwickeln. Partei B nimmt die Ernennung durch Partei A an.
  • II Laufzeit der Vereinbarung
    Diese Vereinbarung gilt für ___ Jahre, vom [Startdatum] bis zum [Enddatum]. Nach Ablauf der Vereinbarung können beide Parteien eine Verlängerung aushandeln; die Bedingungen und die Laufzeit der Verlängerung werden einvernehmlich festgelegt.
  • III Pflichten der Partei A
    3.1 Partei A leistet Partei B die notwendige Unterstützung und Schulung, damit Partei B die Produkte oder Dienstleistungen besser vermarkten und verkaufen kann.
    3.2 Partei A liefert die Produkte bzw. erbringt die Dienstleistungen an Partei B gemäß dem im Vertrag festgelegten Lieferplan. Im Falle höherer Gewalt kommunizieren beide Parteien miteinander und arbeiten an einer Lösung des Problems.
    3.3 Markt- und Kundendienst: Partei A ist für die Bearbeitung von Produktqualitätsproblemen und anderen angemessenen Anfragen von Partei B zuständig.
    3.4 Partei A verpflichtet sich, die Vertraulichkeit aller Informationen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sowie aller Geschäftsgeheimnisse und sensiblen Informationen, die im Rahmen des Kooperationsprozesses relevant sind, zu wahren.
    3.5 Verfügt Partei B über Marktschutzrechte, so überträgt Partei A die Kunden, die mit Partei A zusammenarbeiten wollen und zum geschützten Gebiet von Partei B gehören, zur Verwaltung an Partei B und räumt Partei B die ausschließlichen Vertriebsrechte für die Produkte in dieser Region ein.
  • IV Pflichten der Partei B
    4.1 Partei B ist verpflichtet, die von Partei A autorisierten Produkte oder Dienstleistungen aktiv zu bewerben, zu verkaufen und anzubieten sowie den Ruf von Partei A zu wahren.
    4.2 Partei B verpflichtet sich, Produkte oder Dienstleistungen von Partei A zu den im Vertrag festgelegten Preisen und Bedingungen zu erwerben und die Zahlungen fristgerecht zu leisten.
    4.3 Partei B übermittelt Partei A regelmäßig Verkaufs- und Marktberichte, einschließlich Verkaufsdaten, Marktrückmeldungen und Wettbewerbsinformationen.
    4.4 Partei B trägt die Kosten für Werbung und Verkaufsförderung der Agenturprodukte innerhalb des Agenturgebiets während der Laufzeit dieses Vertrags.
    4.5 Partei B verpflichtet sich, die Vertraulichkeit aller Informationen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sowie aller Geschäftsgeheimnisse und sensiblen Informationen, die im Rahmen des Kooperationsprozesses relevant sind, zu wahren.
    4.6 Partei B erteilt Bestellungen und benachrichtigt Partei A 90 Tage im Voraus über die Produktionsmodalitäten auf Grundlage ihres eigenen Absatzvolumenplans.
  • V Sonstige Bedingungen
    5.1 Zahlungsbedingungen
    Partei A verlangt von Partei B die Zahlung für die Agenturprodukte vor dem Versand. Wünscht Partei B Änderungen am Aussehen, der Form oder der Struktur der Agenturprodukte gemäß der Bestellung von Partei A, ist eine Anzahlung von 50 % zu leisten. Die restlichen 50 % sind von Partei B nach der Werksabnahme durch Partei A, jedoch vor dem Versand durch Partei A, vollständig zu begleichen.
    5.2 Mindestumsatzverpflichtung
    Während der Laufzeit dieser Vereinbarung ist Partei B verpflichtet, von Partei A eine Menge an Agenturprodukten zu beziehen, die mindestens dem vereinbarten Mindestumsatz entspricht. Sollte Partei B den vereinbarten Mindestumsatz nicht erreichen, behält sich Partei A das Recht vor, den Agenturstatus von Partei B zu beenden.
    5.3 Preisschutz
    Wenn Partei B Agenturprodukte online verkauft, darf sie diese nicht zu Preisen anbieten, die unter den von Partei A festgelegten oder den Aktionspreisen liegen. Andernfalls ist Partei A berechtigt, diesen Vertrag einseitig zu kündigen und von Partei B Schadensersatz für entstandene Verluste zu verlangen oder (falls zutreffend) neue Agenturen innerhalb des von Partei A geschützten Gebiets zu gründen. Die von Partei A geforderten Preise für Agenturprodukte lauten wie folgt:
    Island of Fish: 1799 USD
    Aufblasbare Hülle: 800 USD
    Dog Guardian Plus: 3900 USD
    Die von Partei A angeforderten Aktionspreise für Agenturprodukte lauten wie folgt:
    Island of Fish: 1499 USD
    Aufblasbare Hülle: 650 USD
    Dog Guardian Plus: 3200 USD
    5.4 Streitbeilegung
    Etwaige Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag werden durch gütliche Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt. Sollte eine gütliche Einigung nicht möglich sein, wird die Streitigkeit dem Schiedsgericht für Handelssachen in Peking zur gerichtlichen Klärung vorgelegt.
    5.5 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    Dieser Vertrag unterliegt dem gewählten Recht und ist dementsprechend auszulegen und durchzusetzen. Alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind dem gewählten Gericht vorzulegen.
    Zusätzliche Vertragsbedingungen
  • VI Beendigung des Vertrags
    6.1 Verstößt eine der Parteien gegen diese Vereinbarung, so hat die andere Partei das Recht, diese Vereinbarung nach vorheriger Ankündigung zu kündigen.
    6.2 Mit Ablauf der Vertragslaufzeit endet dieser Vertrag automatisch, sofern keine gesonderte Vereinbarung über eine Verlängerung getroffen wird.
  • VII Höhere Gewalt
    Sollte es aufgrund von Umständen wie Überschwemmungen, Bränden, Erdbeben, Dürren, Kriegen oder anderen unvorhersehbaren, unkontrollierbaren, unvermeidbaren und unüberwindlichen Ereignissen zu einer vollständigen oder teilweisen oder vorübergehenden Beeinträchtigung der Vertragserfüllung durch eine der Parteien kommen, haftet diese Partei nicht. Die von dem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei ist jedoch verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über das Ereignis zu informieren und innerhalb von 15 Tagen nach dessen Eintritt einen von den zuständigen Behörden ausgestellten Nachweis über das Ereignis höherer Gewalt vorzulegen.
  • Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung und Besiegelung durch beide Parteien in Kraft. Sie besteht aus zwei Ausfertigungen, von denen jede Partei eine erhält.
  • Wenn beide Parteien ergänzende Bedingungen wünschen, müssen sie eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnen. Die ergänzende Vereinbarung ist integraler Bestandteil dieses Vertrags, und die Produktpreise sind als Anhang beigefügt und haben die gleiche Rechtsgültigkeit wie dieser Vertrag.